Impressum
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1.  Allgemeine Vorschriften
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Unberührtheitsklausel
  § 3 Kennzeichnungselemente
  § 4 Verkehrsbezeichnung
  § 5 Begriffsbestimmung der Zutaten
  § 6 Verzeichnis der Zutaten
  § 7 Mindesthaltbarkeitsdatum
  § 7a Verbrauchsdatum
  § 7b Vorhandener Alkoholgehalt
  § 8 Mengenkennzeichnung von Zutaten
2.  Spezielle Vorschriften für bestimmte Lebensmittel
  § 9 Bestimmte Lebensmittel mit bestimmten geographischen Angaben
  § 9a Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten
3.  Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  § 10
4.
  § 10a Übergangsregelungen
Anlagen
  Anlage 1 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 1)
Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebensmittels sind
  Anlage 2 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 2)
Klassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden müssen
  Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6)
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
  Anlage 4 (zu § 7b Abs. 3)
  Anlage 5 (zu § 9a)
Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten


 

Ergänzende Vorschriften:

 

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB

Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln  - NKV

Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais sowie über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel - NLV

Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern -LMEV

Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure - LKonV

Verordnung über hygienische Anforderungen an Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln - LMTV

Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen - LMBestrV

 

 

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